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Ein wegweisendes Urteil des Oberlandesgerichts München sorgt für neue Klarheit im deutschen Sportwettenrecht. Mit Entscheidung vom 05.01.2026 (Az.: 27 U 2436/25 e) hat das Gericht die Klage eines Spielers gegen einen konzessionierten Sportwettenanbieter vollständig abgewiesen.
Bemerkenswert ist dabei nicht nur das Ergebnis, sondern vor allem die juristische Begründung: Erstmals verneinte das Gericht neben bereicherungsrechtlichen und deliktischen Ansprüchen auch vertragliche Schadensersatzansprüche.
Streit um das monatliche Einsatzlimit
Im konkreten Fall warf der Kläger dem Anbieter vor, gegen die Limitierungsregeln des Glücksspielstaatsvertrags 2021 verstoßen zu haben. Konkret ging es um das monatliche Einsatzlimit von 1.000 Euro nach § 6c GlüStV 2021. Dieses sei überschritten worden, weshalb der Spieler die Rückzahlung seiner Verluste verlangte.
Das OLG München stellte jedoch klar: Selbst wenn ein solcher Verstoß vorgelegen hätte, begründe dies keine zivilrechtliche Haftung des Anbieters. Entscheidend sei, dass es sich bei den Limitierungsregeln um aufsichtsrechtliche Pflichten handele, nicht um zivilrechtliche Verbotsnormen.
Keine Nichtigkeit nach § 134 BGB
Bereits in einem Hinweisbeschluss aus dem Jahr 2024 hatte das Gericht angedeutet, dass Verstöße gegen den GlüStV 2021 nicht automatisch zur Nichtigkeit von Spielverträgen führen. Diese Linie bestätigte das OLG nun ausdrücklich.
Nach Auffassung des Senats stellt § 6c GlüStV 2021 kein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB dar. Der Gesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, zivilrechtliche Folgen wie die Rückabwicklung von Spielverträgen an solche Verstöße zu knüpfen. Stattdessen sei die Durchsetzung dieser Regeln dem Aufsichtsrecht vorbehalten.
Auch kein vertraglicher Schadensersatz
Besonders relevant ist die Ausdehnung dieser Argumentation auf das Vertragsrecht. Das OLG München verneinte ausdrücklich, dass aus einem möglichen Limitverstoß eine vertragliche Nebenpflichtverletzung nach § 241 Abs. 2 BGB hergeleitet werden könne.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass eine vertragliche Haftung nicht weiter reichen dürfe als die gesetzliche Wertung selbst. Wo der Gesetzgeber trotz Konzession keine zivilrechtlichen Sanktionen vorsehe, dürfe dies nicht über den Umweg des § 280 BGB nachgeholt werden. Eine solche Konstruktion würde die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolgenordnung umgehen.
Bedeutung für den deutschen Sportwettenmarkt
Das Urteil hat erhebliche Signalwirkung für den gesamten Markt der lizenzierten Sportwettenanbieter in Deutschland. In den vergangenen Jahren hatten viele Gerichte Rückforderungsansprüche zumindest diskutiert oder offen gelassen, insbesondere bei angeblichen Verstößen gegen Spielerschutzvorgaben.
Mit der aktuellen Entscheidung rückt das Legalitätsprinzip wieder stärker in den Fokus. Anbieter, die ein staatliches Konzessionsverfahren erfolgreich durchlaufen haben, dürfen grundsätzlich auf die Rechtsbeständigkeit ihrer Genehmigung vertrauen. Aufsichtsrechtliche Pflichtverletzungen sind demnach primär Sache der Behörden und nicht der Zivilgerichte.
Einordnung im Kontext aktueller Entwicklungen
Die Entscheidung fügt sich in eine breitere Debatte um Rückforderungsansprüche im Glücksspielrecht ein. Zuletzt hatten einige Anbieter ihre Konzernstrukturen angepasst, um Haftungsrisiken zu begrenzen. Ein prominentes Beispiel dafür ist Tipicos Umgang mit Rückzahlungsforderungen, der in der Branche intensiv diskutiert wurde.
Klare Linie zugunsten lizenzierter Anbieter
Mit dem Urteil vom 05.01.2026 setzt das OLG München einen wichtigen Kontrapunkt zu spielerfreundlichen Rückforderungsmodellen. Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit für konzessionierte Sportwettenanbieter und betont die Trennung zwischen Aufsichtsrecht und Zivilrecht.
Ob andere Oberlandesgerichte dieser Linie folgen und ob der Bundesgerichtshof sich künftig ähnlich positionieren wird, bleibt abzuwarten. Für den Moment aber gilt: Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Pflichten allein begründen keinen Anspruch auf Rückzahlung von Wettverlusten.









