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Die Spannung war groß: Viele Beobachter hofften, dass die Stellungnahme des Generalanwalts im Verfahren C-440/23 endlich Klarheit in die jahrelange Debatte um Spielerklagen gegen deutsche Glücksspielanbieter bringen würde. Doch die nun vorliegenden Schlussanträge lassen zentrale Fragen offen und verweisen damit auf einen deutlich längeren Weg zur Entscheidung.
Hintergrund des Falls
Ausgangspunkt ist ein maltesisches Vorlageverfahren, das den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Auslegung des Unionsrechts bittet. Im Kern geht es um die Frage, ob das frühere deutsche Verbot von Zweitlotterien und virtuellen Automatenspielen mit EU-Recht vereinbar ist. Sollte ein Verstoß vorliegen, könnten Spieler ihre Einsätze aus dieser Zeit zurückfordern.
Der Generalanwalt machte jedoch klar, dass das maltesische Gericht beim Prüfen deutschen Rechts Zurückhaltung üben müsse. Er empfahl, deutsches Glücksspielrecht nur dann für unionsrechtswidrig zu erklären, wenn ein offensichtlicher Verstoß vorliege. Diese „Offensichtlichkeit“ soll allerdings lediglich den Prüfungsmaßstab eines ausländischen Gerichts betreffen. Deutsche Gerichte bleiben uneingeschränkt verpflichtet, Unionsrecht selbst zu prüfen.
Keine Entscheidung zur Kernfrage
Auf die eigentliche Kernfrage, ob das deutsche Totalverbot gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit verstößt, ging der Generalanwalt nicht ein. Nach eigenen Angaben geschah dies auf ausdrückliche Bitte des EuGH. Beobachter werten dies als Signal, dass der Gerichtshof die entscheidenden unionsrechtlichen Fragen in einem anderen, stärker vorbereiteten Verfahren klären will.
Diese Zurückhaltung könnte bedeuten, dass die Klagen von Spielern, die Verluste aus Zweitlotterien oder virtuellem Automatenspiel geltend machen wollen, vorerst weiter auf höchstrichterliche Orientierung warten müssen. Ein endgültiges Urteil im maltesischen Verfahren wird zwar noch für Ende des Jahres erwartet, doch eine verbindliche Aussage zur Vereinbarkeit deutschen Rechts mit EU-Recht dürfte es nicht liefern.
Längere Hängepartie für Spielerklagen
Für Spieler und Anbieter bedeutet dies, dass sich die Rechtsunsicherheit fortsetzt. Parallel laufende deutsche Verfahren werden voraussichtlich erst in den kommenden Jahren entschieden. Selbst das vom Bundesgerichtshof angestoßene EuGH-Verfahren C-530/24 wird nach derzeitiger Planung frühestens 2026 oder 2027 Klarheit schaffen.
Auch für andere Onlineangebote wie Poker oder virtuelle Automatenspiele sind mehrere Vorlagen derzeit ausgesetzt. Bis zu einer einheitlichen Rechtsprechung könnte es also noch Jahre dauern.
Politische Dimension
Die Verzögerung hat auch eine politische Komponente. Für die Bundesländer steht mit dem Lotteriemonopol ein wesentlicher Bestandteil des Glücksspielstaatsvertrags auf dem Spiel. Eine rasche Klärung wäre für sie riskant, da ein negativer Entscheid Anpassungen des gesamten Regulierungssystems nach sich ziehen könnte.
Zudem steht die europäische Glücksspielpolitik insgesamt unter Beobachtung. Erst kürzlich hat die EU-Kommission ein Verfahren gegen Malta wegen des umstrittenen Bill 55 eingeleitet, was zeigt, wie sensibel Fragen zur grenzüberschreitenden Regulierung bleiben.
Ausblick
Alles deutet darauf hin, dass der EuGH in C-440/23 bewusst keine weitreichenden Grundsatzentscheidungen trifft. Stattdessen wird die endgültige Auslegung wohl erst in künftigen deutschen Verfahren erfolgen.
Für Spieler, Anbieter und Prozessfinanzierer bedeutet das: weiter Geduld. Für die Politik hingegen könnte die Verzögerung durchaus willkommen sein. Sie verschafft Zeit, um das heikle Thema Glücksspielregulierung neu zu ordnen, bevor europäische Richter Fakten schaffen.









