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Ein Urteil aus Dresden könnte die Spielerklagen-Welle in Deutschland nachhaltig bremsen. Das Landgericht Dresden hat am 28. Januar 2026 entschieden, dass der Geschäftsführer eines in Malta lizenzierten Online-Sportwetten-Anbieters nicht persönlich für Verluste eines Spielers haftet – und das obwohl der Anbieter damals ohne deutsche Konzession tätig war.
Was der EuGH im Januar angestoßen hatte
Der Hintergrund: Der Europäische Gerichtshof hatte am 15. Januar 2026 in der Rechtssache „Wunner“ entschieden, dass Spieler deliktische Ansprüche gegen Geschäftsführer vor Gerichten in ihrem Heimatland geltend machen können – und dabei deutsches Recht angewendet werden muss. In der Branche sorgte das für erhebliche Unruhe, weil es die persönliche Haftung von Führungskräften plötzlich greifbarer erscheinen ließ.
Dresden zieht die Notbremse
Genau da setzt das Dresdner Gericht jetzt an. Es prüfte die Haftungsfrage konsequent nach deutschem Recht – und verneinte sie vollständig. Die Begründung: Zwischen Geschäftsführer und Spieler bestehe kein Vertragsverhältnis, also kommen nur deliktische Ansprüche in Frage. Für eine Haftung nach § 826 BGB – vorsätzliche sittenwidrige Schädigung – reiche es nicht, dass der Geschäftsführer eine Pflicht verletzt habe. Es brauche eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens. Die sah das Gericht nicht. Schließlich hatten selbst Bundesgerichtshof und mehrere Oberlandesgerichte in ähnlichen Fragen den EuGH um Klärung gebeten – von vorsätzlichem Fehlverhalten könne also kaum die Rede sein.
Das Urteil, erstritten von den Heidelberger Melchers Rechtsanwälten, könnte richtungsweisend sein. Es zeigt: Auch wenn deutsche Gerichte jetzt zuständig sind, heißt das noch lange nicht, dass Geschäftsführer automatisch zahlen müssen.









